Satzung

Satzung
Des „Schützenvereins Eichenlaub Ernsgaden“
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenvereins Eichenlaub Ernsgaden“ und wurde gegründet im Jahr 1900. Er hat seinen Sitz in Ernsgaden.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des bayrischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des $ 21 BGB.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. den §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977.
Er dient der Pflege althergebrachten Brauchtums und der Geselligkeit sowie der Ausübung sportlichen Schießens mit Sportwaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet zum 30. September
§4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jeder werden. Gesuche um Aufnahmen sind schriftlich oder mündlich an das Schützenmeisteramt zu richten, dieses entscheidet über die Aufnahme. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr haben zur Aufnahme in den Verein grundsätzlich eine Einverständniserklärung abzugeben, die von beiden Elternteilen bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliedversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Jeder Anschriftenwechsel sollte dem Schützenmeisteramt oder Schriftführer baldmöglichst bekannt gegeben werden.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a)
Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen.
b)
Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzen der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, ferner bei grober Verletzung von Sitte und Anstand. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtkräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Besitz. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die gesetzlichen bzw. von der Vereinsleitung bestimmten und erlassenen Anordnungen zu befolgen.
Sportliche und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Jedes Mitglied über 14 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar für das Schützenmeisteramt sind nur Mitlieder ab 18 Jahren, für übrige Ämter können Mitglieder ab 14 Jahren gewählt werden.
§7
Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Während der Ableistung des Grundwehrdienstes sind Wehrpflichtige beitragsfrei.
§8
Organe des Vereins, Vereinsleistung
Die Organe des Vereins sind
1.
Das Schützenmeisteramt
2.
Der Vereinsausschuss
3.
Die Mitgliederversammlung
Zu 1
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
1.
Schützenmeister
2.
Schützenmeister
1.
Kassier
1.
Schriftführer
1.
Sportleiter
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Der 1. Schützenmeister (Vorsitzende) führt die Vereinsgeschäfte. Der 2. Schützenmeister vertritt den 1. Schützenmeister. Die Vertretungsbefugnis wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von Zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim.
Von einer Person können ggf. auch zwei Funktionen übernommen werden.
Das Schützenmeisteramt entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer zu unterschreiben und vom 1. Schützenmeister gegenzuzeichnen sind.
Zu 2.)
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt
2.
Kassier
2. Schriftführer
2 Beisitzer
Diese können bei Bedarf mit Funktionen betraut werden.
Die Wahl dieses Personenkreises erfolgt ebenfalls einzeln und geheim auf die gleiche Dauer durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
Wird ein Schützenmeister infolge seiner Verdienste von der Mitgliederversammlung zum Ehrenschützenmeister ernannt, so gehört er gleichzeitig auf Lebenszeit dem Verein an.
Aufgaben des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüssen des Ausschusses in dem von der Satzung vorgesehenen Fall (Aufnahme von Vereinsmitgliedern) gebunden.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Der Vereinsauschuss fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister. Der Ausschuss kann die Bedarf weitere Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vereinsausschuss berufen werden.
Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Zu 3.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich allgemein auf folgende Punkte:
1.
Anwesenheit
2.
Entgegennahme der Berichte
a)
des 1.Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b)
des Schriftführers (Verlesen der Protokolle)
c)
des Kassiers über die Jahresrechnung
d)
der Rechnungsprüfer (2 Personen)
e)
des Sportwartes.
3.
Entlastung des Schützenmeisteramtes
4.
Nach Ablauf der Wahlperiode:
-
Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
-
Wahl des Ausschusses
-
Wahl der Rechnungsprüfer (2 Personen)
5.
Satzungsänderungen
6.
Anträge
7.
Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn ¼ der Anwesenheit des verlangt.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindesten sieben Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die Ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren.
Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wen besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes beim Schützenmeisteramt des Verlangen stellt.
§9
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf ausschließlich zu den in §2 festgelegten Zwecken verwendet werden.
§10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis er für gleiche sportliche Zwecke im Ort Ernsgaden wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Erklären sich mindestens sieben Personen bereit, den Verein neu zu gründen, so ist das Vereinsvermögen dem neuen Verein treuhänderisch zu übergeben.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinzweckes.
Ernsgaden, den 06.01.1982
Schmid Johann, Seidel Josef, Kammerer Anton, Artmeier Christl, Simon Albert, Schmid Josef, Zielbauer Fritz

Adresse

Schützenvereins Eichenlaub Ernsgaden
Bahnhofstraße 4
85119 Ernsgaden
info@schuetzen-ernsgaden.de/

Öffnungszeiten

Mittwoch: 18:00 - 19:30

Kontakt

Über uns

Wir die Schützen und Mitglieder des Schützenvereins Eichenlaub Ernsgaden e. V. stehen zu Tradition und Brauchtum.

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